Satzung

Satzung des Rhönklub-Zweigverein Eichenzell

Präambel

Im Jahre 1919 wurde in Eichenzell der Wanderklub “Durch Wald und Flur” gegründet. Dieser Wanderklub hat sich 1934 dem Rhönklub angeschlossen, weil man erkannt hatte, dass nur in der Gemeinschaft die Ziele um die Erschließung und Erwanderung der Rhön verwirklicht werden konnte.

Satzung

§ 1

Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Rhönklub-Zweigverein Eichenzell e. V.“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sitz des Vereins ist Eichenzell.
  2. Der Verein ist ein selbstständiger Zweigverein des Rhönklubs e. V. und gehört der Region Fulda an.

§ 2

Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins Rhönklub ZV. Eichenzell e.V. ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Förderung der Heimatkunde.

Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere

durch Erwandern der Heimat

durch Ausbau, Unterhaltung und Markierung von Wanderwegen

durch tätigen Umweltschutz und Schutz der Kulturgüter

durch Bewahrung der Kultur,

durch Förderung und Weiterbildung seiner Mitglieder.

  1. Der Rhönklub ist parteipolitisch ungebunden und überkonfessionell.
  2. Der Rhönklub verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Zweck und deren Verwirklichung ergibt sich aus Absatz 1.
  3. Der Rhönklub ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel der Rhönklubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Rhönklubs fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.
  6. Bei Auflösung oder der Aufhebung des Rhönklubs oder bei dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Rhönklubs Zweigverein Eichenzell e.V. an den Rhönklub e.V. in Fulda, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  7. Mitglieder die aus dem Rhönklub Zweigverein Eichenzell e.V. ausscheiden haben keinen Anspruch auf einen Teil des Vereinsvermögens, wenn der Rhönklub Zweigverein Eichenzell e.V. aufgelöst oder aufgehoben wird.

§ 3

Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können sowohl natürlich als auch juristische Personen sein.
  2. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Der Vorstand kann die Aufnahme ablehnen und hat dieses dem die Mitgliedschaft Beantragenden mitzuteilen. Die Ablehnung ist nicht zu begründen.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt:
    1. durch Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit
    2. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur mit Wirkung zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen.
    3. durch Ausschluss seitens des Vorstandes. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied gegen den Zweck und die Interessen des Vereins in grobpflichtwidriger Weise verstößt. Dies ist auch dann der Fall, wenn sich ein Mitglied trotz schriftlicher Abmahnung hartnäckig weigert. seinen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.
  4. Die Mitglieder zahlen den durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag.
  5. Zu Ehrenmitglieder können Personen ernannt werden, die sich um die Heimataufgabe in der Rhön, innerhalb und außerhalb des Rhönklub-Zweigvereins, besondere Verdienste erworben haben.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung befreit.

 

§ 4

Die Mitglieder bis zum 27. Lebensjahr zählen zur Deutschen Wanderjugend im Rhönklub e. V., Fulda.

§ 5

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 6

Mitgliederversammlung

  1. Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zehn Tagen durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt „Eichenzeller Nachrichten” oder auf elektronischem Wege oder per Post unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung gilt den Mitgliedern am Tag des Erscheinens des amtlichen Mitteilungsblattes „Eichenzeller Nachrichten” oder einen Tag nach Versendung an die letzte dem Verein vom Mitglied bekannt gegebene elektronische Adresse als zugegangen.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegen:
    1. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstands und der Jahresabrechnung des Kassierers.
    2. die Genehmigung der Jahresabrechnung und die Entlastung des Vorstandes.
    3. alle zwei Jahre die Wahl der Vorstandsmitglieder.
    4. die Beschlussfassung über Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein.
    5. Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.
    6. die Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
  3. Die Mitgliederversammlung verhandelt in nicht öffentlicher Sitzung. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt, abgesehen von den Beschlüssen nach § 6 Ziffer 2e dieser Sitzung, mit einfacher Mehrheit der Erschienen. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Jedes Mitglied des Vereins hat eine Stimme.
  4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung vorzulegen. Dringlichkeitsanträge sind gestattet, sofern sie von mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder unterstützt werden.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich vom Schriftführer niederzulegen. Das Versammlungsprotokoll ist vom Vorsitzenden und von zwei weiteren Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe den Antrag schriftlich oder in elektronischer Form beim Vorsitzenden stellt.
  7. Mitgliederversammlungen können auch als Online Mitgliederversammlungen einberufen und abgehalten werden. Die Online-Versammlungen folgenden Grundsätzen der geschlossenen Benutzergruppe (GBG): Die Kommunikation erfolgt hierbei ausschließlich innerhalb der vorher festgelegten Gruppe von Teilnehmern/Teilnehmerinnen. Dadurch wird höchsten Ansprüchen an die Sicherheit Rechnung getragen. Technische Weiterentwicklungen, die der Abhaltung von Online-Mitgliederversammlungen förderlich sind, werden zügig umgesetzt.
  8. Für die Online-Mitgliederversammlung findet eine strenge Zugangskontrolle statt. Zu diesem Zwecke erhalten sämtliche Mitglieder oder sonstigen teilnahmeberechtigten Personen zehn Tage vor Beginn der Online-Mitgliederversammlung durch den Vorstand unter Nennung des vorläufigen Beschlussgegenstandes die Zugangsberechtigungsdaten sowie ein Passwort. Die Mitglieder verpflichten sich, die Legitimationsdaten und das Passwort keinem Dritten zugänglich zu machen. Im Rahmen der Online-Mitgliederversammlung soll für den Austausch von Rede- und Beratungsbeiträgen mindestens ein Zeitraum von fünf Kalendertagen zur Verfügung stehen.
  9. Während der Online-Mitgliederversammlung sind auch Abstimmungen möglich. Diese erfolgen über Formulare im Bereich der GBG. Die jeweiligen Formulare müssen dann
    • dem Antrag, über den abgestimmt werden soll,
    • drei mit „ja”, „nein” und „Enthaltung” gekennzeichnete Felder, die zur Stimmabgabe angeklickt werden können
    • weitere Felder für die personenbezogenen Daten, Zugangsberechtigungsdaten und Passwörter zur Identifizierung und Legitimierung der stimmberechtigten Mitglieder und
    • den Zeitpunkt der Absendung

enthalten.

Hinsichtlich der Mehrheitserfordernisse gilt Abs. 3 entsprechend.

  1. Die personenbezogenen Daten und die Abstimmungsergebnisse werden zur Gewährleistung der Anonymität der Stimmabgabe sowie zur Vermeidung doppelter Stimmabgaben getrennt ausgewertet.
  2. Auch über die Online-Mitgliederversammlung ist ein Protokoll im Sinne des Abs. 5. anzufertigen. Das Versammlungsprotokoll ist vom Vorsitzenden und von zwei weiteren Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen.

§ 7

Vorstand

  1. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins. Er ist alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung neu zu wählen. Bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl bleibt der alte Vorstand im Amt.

Der Vorstand gliedert sich in den geschäftsführenden Vorstand und in den erweiterten Vorstand.

Zum geschäftsführenden Vorstand gehören:

  • der/die erste Vorsitzende,
  • der/die zweite Vorsitzende,
  • der/die Schriftführer/in und
  • der/die Kassierer/in.

Zum erweiterten Vorstand gehören:

  • der/die Stellvertreter/in des/der Kassierers/in,
  • der/die Wanderwart/in
  • der/die Wegewart/in,
  • der/die Kulturwart/in,
  • der/die Naturschutzwart/in,
  • der/der Jugendwart/in,
    der/die Gerätewart/in,
    der/die Turmwart/in,
    die Gruppenwarte/in,
  • der/die Klubraumwart/in,
  • der/die Pressewart/in,
  • der/die Delegierte/r für Ehrungen
  • und die jeweiligen Stellvertreter/innen der Fachwarte
  1. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden. Im Falle der Verhinderung wird der 1. Vorsitzende durch den 2. Vorsitzenden, der 2. Vorsitzende durch den Schriftführer und der Schriftführer durch den Kassierer vertreten.

Im Innenverhältnis des Vereins wird bestimmt, dass die vorbezeichnete Vertretungsregelung im Verhinderungsfalle grundsätzlich gilt.

  1. Der Vorstand ist nach Bedarf durch den 1. Vorsitzenden einzuberufen oder wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder die Einberufung verlangen. Die Einberufung kann auch auf elektronischem Wege erfolgen.

Die Geschäftsführung des Vereins obliegt dem geschäftsführenden Vorstand.

Im Übrigen obliegt dem Vorstand:

  1. die Beschlussfassung über die Benutzung und Unterhaltung der für die Gemeinschaftseinrichtung notwendigen Regelungen;
  2. die Aufstellung eines Haushaltsplans
  3. die Beachtung und Durchführung der Beschlüsse und Empfehlungen der Mitgliederversammlung.
  4. Eine Geschäftsordnung im Hinblick auf die internen Geschäftsverteilung nebst Vertretungsregelungen sowie Ladungen für Vorstandssitzungen etc. zu erstellen.

 

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei gewählte Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind.

Der Vorstand kann auch als Online-Vorstandsversammlung tagen. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Beschlüsse können auch auf schriftlichem Wege, fernmündlich oder auf elektronischem Wege gefasst werden.

Kommt auf eine ordentliche Einladung keine beschlussfähige Vorstandssitzung zustande, so ist innerhalb von drei Tagen eine neue Vorstandssitzung einzuberufen. Auf dieser Sitzung ist der Vorstand unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Über die Beschlussfassung des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer oder deren Vertretern zu unterzeichnen ist.

§ 8

Delegierte

  1. Der Verein wird in den Hauptversammlungen des Rhönklubs e. V. in Fulda durch Delegierte Die Anzahl der Delegierten regelt die Hauptsatzung des Rhönklub e.V. in Fulda.
  2. Die Delegierten haben nach den ihnen vom Zweigverein erteilten Richtlinien zu handeln.
  3. Delegierter kann jedes ordentliche Mitglied sein.

§ 9

Ehrenrat

  1. Der Verein kann einen Ehrenrat bilden. Er besteht aus fünf bewährten Mitgliedern, die nicht zum Vorstand gehören, sowie dem Vorsitzenden des Vereins, der den Vorsitz führt.
  2. Der Ehrenrat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
  3. Der Beschluss des Ehrenrates ist endgültig.

§ 10

Rechnungsprüfer

Die Jahreshauptversammlung wählt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren mindestens zwei Kassenprüfer. Eine Wiederwahl ist jeweils möglich. Sie haben die Kassengeschäfte des Vereins spätestens 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung zu prüfen.

 

§ 11

 Ämter und Haftung

  1. Sämtliche in dem Verein ausgeübte Ämter und Funktionen sind grundsätzlich Ehrenämter. Eine angemessene Vergütung der Tätigkeit des Vorstandes und der Funktionsträger ist nur mit Beschluss der Jahreshauptversammlung in Abstimmung möglich. Für jedes Vorstandsamt ist gesondert abzustimmen. Die Beschlüsse gelten befristet bis zur nächsten Vorstandswahl, längstens jedoch drei Jahre. Die Vergütung darf den steuerfrei einsetzbaren Betrag nach dem Einkommensteuergesetz in der jeweils gültigen Fassung nicht überschreiten (Ehrenamtspauschale).
  2. Für Schäden des Vereins oder entsprechend bestehender Unterabteilungen, die der Vorstand, die Funktionsträger oder Beauftragte in Ausführung ihres Amtes verursacht haben, haften diese nur, wenn sie dabei vorsätzlich gegen ein Strafgesetz verstoßen oder vorsätzlich zum Nachteil des Geschädigten gehandelt haben.
  3. Vorstandsmitgliedern, Funktionsträgern und Beauftragten werden Ersatzansprüche Dritter für Schäden, die sie in Ausübung ihres Amtes verursacht haben, ersetzt, es sei denn, dass die Vorstandsmitglieder oder Beauftragten hierbei vorsätzlich gegen ein Strafgesetz verstoßen oder vorsätzlich zum Nachteil des Geschädigten gehandelt haben.

 

§ 12

Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

  1. Satzungsänderung und Auflösung des Vereins können nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu diesen Beschlüssen ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  2. Solange sieben Mitglieder zur Fortsetzung des Vereins entschlossen sind, ist die Auflösung ausgeschlossen.
  3. Die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung richtet sich nach § 2 Abs. 8 dieser Satzung.

§ 13

 

Inkrafttreten der Satzung und der Satzungsänderung

  1. Die vorstehende Satzung wurde am 27. März 2020 von der Mitgliederversammlung einstimmig angenommen. Sie tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Ändert die Mitgliederversammlung eine Satzungsbestimmung, so gilt die Änderung mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister
  3. Mit Inkrafttreten dieser Satzung treten alle früheren Satzungen außer Kraft.

 

§ 14

 

Die Änderung der Satzung des Rhönklubs Zweigvereins Eichenzell e.V. tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Download der Satzung